Satzung


§ 1: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Berufskollegs der Marienschule Lippstadt
e.V.“ (im Weiteren Verein).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und
Berufsbildung.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
b. Die Gewährung von Beihilfen für
i. bauliche Maßnahmen im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände
ii. die Einrichtungen von Unterrichtsräumen oder sonstigen Schulräumen
iii. den Kauf von Unterrichtsmitteln und –geräten
c. Förderung der Studienfahrten und besonderer Schulveranstaltungen
d. Förderung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
e. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Praxiseinrichtungen
f. Unterstützung von Schülerinitiativen
g. Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie sind auf die ideelle und
materielle Förderung der Bestrebungen des Berufskollegs der Marienschule Lippstadt ge-
richtet.
7. Der Satzungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Mittel teilweise
einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieser Satzung
zuwendet.
8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
a. Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
b. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
9. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§ 2: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

1. Mitglied können natürliche Personen, Personengesellschaften, Vereine und juristische
Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über
die Aufnahme entscheidet.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des
Berufskollegs der Marienschule in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufneh-
men.
4. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a. das aktive und passive Wahlrecht
Satzung des Fördervereins des Berufskollegs der Marienschule Lippstadt e. V.
1b. das Stimmrecht und das Recht der Antragsstellung auf den Mitgliederversammlun-
gen.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge pünktlich zu bezahlen und soweit es in ihren
Kräften steht – zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.


§ 3: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur bis
zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Mona-
ten zum Jahresende einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindes-
tens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen
hat;
c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Der Ausschluss nach Ziffer 3.a ist mit Beschlussfassung wirksam.
Bei einem Ausschluss nach Ziffer 3.b und Ziffer 3.c ist vor der Beschlussfassung dem auszu-
schließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden.
Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mit-
gliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in
diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 4: Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Jedes Mitglied hat einen jährlich fälligen Mitgliederbeitrag zu entrichten, der in den ersten
drei Monaten des jeweiligen Kalenderjahres bzw. innerhalb eines Monats nach der Beitritts-
erklärung zu entrichten ist.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die
Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
4. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 6: Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind (a) der Vorstand und (b) die Mitgliederversammlung.

 


§ 7: Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem erweiterten und dem engeren (geschäftsführen-
den) Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) dem (der) Vorsitzenden;
b) dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem (der) ersten Schatzmeister(in);
d) dem (der) zweiten Schatzmeister(in);
e) dem (der) Schriftführer(in) und
f) bis zu drei Beisitzer(innen).
Der (die) Schulleiter(in), im Falle seiner (ihrer) Verhinderung sein(e) ständige(r) Stellvertre-
ter(in), ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
Der engere (geschäftsführende) Vorstand besteht aus
a) dem (der) Vorsitzenden,
b) dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem (der) ersten Schatzmeister(in) und
d) dem (der) Schriftführerin.
2. Dem engeren (geschäftsführenden) Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des
Vereins und die Führung seiner Geschäfte (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten, von denen ei-
ner der (die) Vorsitzende oder sein (seine) Stellvertreter(in) sein muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wieder-
wahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kön-
nen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen benennen.
4. Der engere (geschäftsführende) Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
also
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Er-
stellung eines Jahresberichtes, der auf der Mitgliederversammlung vorgestellt wird.
5. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Er muss einberufen werden, wenn
mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dies fordern.
6. Der (die) Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der (die) Stellvertreter (in), beruft und
leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und erstattet dieser den
Jahresbericht.
7. Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins, sofern es die Satzung nicht anders
vorsieht.
8. Der (die) erste Schatzmeister(in) verwaltet die Barkasse des Vereins, fertigt die Steuererklä-
rung an und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor. Insbe-
sondere ist er (sie) zuständig für
a) den Einzug der Mitgliederbeiträge und
b) für das Mitgliederbestandswesen.
9. Der (die) zweite Schatzmeister(in) ist zuständig für die Verwaltung weiterer Zuwendungen.
10. Die Führung der Vereinskonten und elektronische Überweisungen sind von beiden Schatz-
meistern in gemeinsamer Absprache vorzunehmen. Beide Schatzmeister sind zur gegensei-
tigen Vertretung berechtigt.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem
(der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Verhinderung von seinem (seiner) Stellvertreter (in),
schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail mit einer Frist von einer Woche (mindestens ein-
mal im Geschäftsjahr) einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vor-
standsmitglieder anwesend sind.
12. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vor-
schreibt. Bei Stimmengleichhalt entscheidet die Stimme des (der) Sitzungsleiters (in). Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmit-
glieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes
ist ein Protokoll zu führen, das durch den (die) Sitzungsleiter(in) zu unterschreiben ist.
13. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der
Schulleitung, dem Lehrerrat, der Elternvertretung und der Schülervertretung.


§ 8: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ehrenmitglieder sind
auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenhei-
ten:
a) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
e) Änderung der Satzung;
f) die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.
Sie soll in der ersten Hälfte des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie ist ferner einzube-
rufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten
Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wo-
chen erfolgen.
4. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per e-Mail mit
mindestens zwei Wochen Frist durch den (die) Vorsitzende(n), bei dessen (deren) Verhin-
derung durch seinen (ihre) Vertreter(in). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einberufung folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tages-
ordnung beschließen. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Be-
schlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglie-
der.
5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitglieder-
versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten zwingend vorgeschrieben
sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmen-
gleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist
schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere
Art der Abstimmung beschließt.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Ver-
sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9: Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ei-
nen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Vorstands.
2. Von den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern scheidet jeweils in
jedem Kalenderjahr ein Prüfer aus. Für den Ausgeschiedenen findet auf der jährlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt, so dass jeder Kassenprüfer zwei Jahre im Amt
bleibt. Eine Wiederwahl unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Amtszeit als Kassenprü-
fer ist nicht möglich.


§ 10: Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberu-
fenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Auflösungsbeschluss ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Die Absicht zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen werden soll, schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur erfolgen,
wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen
hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem
Zweck mit der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Pauline von Mallinckrodt Stiftung“, Ostlandstraße 13, 59558 Lippstadt, die es unmittel-
bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 zu verwenden hat.


§ 11: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.02.2016 in Lippstadt beschlossen.
Sie tritt mit dem Beschluss in Kraft.